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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 56 Abs 1 TKG 2003 setzt einen Antrag auf Genehmigung der Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenz voraus, legt allerdings nicht ausdrücklich fest, wer zur Stellung dieses Antrags berechtigt ist. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (128 BlgNR 22.GP, S 14) kommt sowohl dem die Frequenzen überlassenden als auch dem die Frequenzen nutzen wollenden Unternehmen Parteistellung zu, da beide Unternehmen "von dem Verfahren betroffen" sind.Paragraph 56, Absatz eins, TKG 2003 setzt einen Antrag auf Genehmigung der Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenz voraus, legt allerdings nicht ausdrücklich fest, wer zur Stellung dieses Antrags berechtigt ist. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (128 BlgNR 22.GP, S 14) kommt sowohl dem die Frequenzen überlassenden als auch dem die Frequenzen nutzen wollenden Unternehmen Parteistellung zu, da beide Unternehmen "von dem Verfahren betroffen" sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030160.X01Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013