RS Vwgh 2009/12/17 2008/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

§ 56 Abs 1 TKG 2003 setzt einen Antrag auf Genehmigung der Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenz voraus, legt allerdings nicht ausdrücklich fest, wer zur Stellung dieses Antrags berechtigt ist. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (128 BlgNR 22.GP, S 14) kommt sowohl dem die Frequenzen überlassenden als auch dem die Frequenzen nutzen wollenden Unternehmen Parteistellung zu, da beide Unternehmen "von dem Verfahren betroffen" sind.Paragraph 56, Absatz eins, TKG 2003 setzt einen Antrag auf Genehmigung der Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenz voraus, legt allerdings nicht ausdrücklich fest, wer zur Stellung dieses Antrags berechtigt ist. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (128 BlgNR 22.GP, S 14) kommt sowohl dem die Frequenzen überlassenden als auch dem die Frequenzen nutzen wollenden Unternehmen Parteistellung zu, da beide Unternehmen "von dem Verfahren betroffen" sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030160.X01

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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