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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 72 WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen (vgl. E 8. Juli 2004, 2003/07/0090). Vor diesem Hintergrund ist auch der gegen eine - im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gemäß § 72 Abs. 1 WRG 1959 auferlegte - Duldungspflicht erhobene Einwand der dadurch Belasteten zulässig, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke ist nicht unbedingt notwendig (vgl E 25. Juni 2009, 2006/07/0110).In einem Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen vergleiche E 8. Juli 2004, 2003/07/0090). Vor diesem Hintergrund ist auch der gegen eine - im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gemäß Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 auferlegte - Duldungspflicht erhobene Einwand der dadurch Belasteten zulässig, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke ist nicht unbedingt notwendig vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0110).
Schlagworte
Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070008.X03Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011