RS Vwgh 2009/12/17 2007/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §72 Abs1;
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0023 B 23. Juni 1992 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp begründet § 72 Abs 1 WRG eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (Hinweis E 5.12.1989, 89/07/0163, VwSlg 13077 A/1989). Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden. Dieser für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren geltende Grundsatz findet auch für das wasserpolizeiliche Verfahren (hier Anordnung gemNach stRsp begründet Paragraph 72, Absatz eins, WRG eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (Hinweis E 5.12.1989, 89/07/0163, VwSlg 13077 A/1989). Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden. Dieser für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren geltende Grundsatz findet auch für das wasserpolizeiliche Verfahren (hier Anordnung gem

§ 122 Abs 1 WRG undichte Abwasserkanalrohre auf dem Grundstück des Bf durch dem Stand der Technik entsprechende dichte Ableitungsrohre zu ersetzen) Anwendung. Wenn der Bescheid (wie hier) eine derartige konkrete Duldungsverpflichtung nicht normiert, kann der durch die Legalservitut Belastete durch den Bescheid in seinen Rechten (noch) nicht verletzt sein. Seine Beschwerde ist daher gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Paragraph 122, Absatz eins, WRG undichte Abwasserkanalrohre auf dem Grundstück des Bf durch dem Stand der Technik entsprechende dichte Ableitungsrohre zu ersetzen) Anwendung. Wenn der Bescheid (wie hier) eine derartige konkrete Duldungsverpflichtung nicht normiert, kann der durch die Legalservitut Belastete durch den Bescheid in seinen Rechten (noch) nicht verletzt sein. Seine Beschwerde ist daher gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070008.X02

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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