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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0163 E 5. Dezember 1989 VwSlg 13077 A/1989 RS 3Stammrechtssatz
§ 72 Abs 1 WRG begründet eine Legalservitut, die eine Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht/2, Wien 1978, S 331). Diese Norm vermittelt demnach keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.Paragraph 72, Absatz eins, WRG begründet eine Legalservitut, die eine Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht/2, Wien 1978, S 331). Diese Norm vermittelt demnach keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070008.X01Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011