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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
§ 9 Abs 1 GütbefG 1995 verlangt vom Güterbeförderungsunternehmer, dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitgeführt werden. Hat der Beschwerdeführer also nicht dafür gesorgt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung ein Nachweis über die Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, verstieß er gegen § 9 Abs 1 GütbefG 1995. Dies ist also jene Vorschrift, die im Grunde des § 44a Z 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses als die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift anzuführen ist.Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG 1995 verlangt vom Güterbeförderungsunternehmer, dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitgeführt werden. Hat der Beschwerdeführer also nicht dafür gesorgt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung ein Nachweis über die Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, verstieß er gegen Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG 1995. Dies ist also jene Vorschrift, die im Grunde des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses als die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift anzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030156.X01Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010