RS Vwgh 2009/12/17 2007/03/0156

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 GütbefG 1995 verlangt vom Güterbeförderungsunternehmer, dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitgeführt werden. Hat der Beschwerdeführer also nicht dafür gesorgt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung ein Nachweis über die Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, verstieß er gegen § 9 Abs 1 GütbefG 1995. Dies ist also jene Vorschrift, die im Grunde des § 44a Z 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses als die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift anzuführen ist.Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG 1995 verlangt vom Güterbeförderungsunternehmer, dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitgeführt werden. Hat der Beschwerdeführer also nicht dafür gesorgt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung ein Nachweis über die Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, verstieß er gegen Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG 1995. Dies ist also jene Vorschrift, die im Grunde des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses als die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift anzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030156.X01

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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