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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Tir LStG 1989 ist in den §§ 61 ff die Befugnis der Enteignung privater Rechte (§ 63 Abs. 1 lit. b: "Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte") zu Gunsten der Errichtung von Straßen vorgesehen. Diese Befugnis bezieht sich nicht auf Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz. "Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (können) nicht Gegenstand der Enteignung sein ..., da diese Rechte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Eine Änderung oder Aufhebung solcher Nutzungsrechte kann nur durch die Agrarbehörden erfolgen" (so wörtlich die von Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen, 1989, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 63 Tir. LStG 1989, vgl. zur Natur solcher Rechte auch etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2005/07/0103). Unbestritten sind die vom angefochtenen Bescheid betroffenen und mit diesem entzogenen Rechte Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 4 Tir WWSLG 1952 können solche Rechte "nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden". Auch das Tir WWSLG 1952 schließt somit die Enteignung der gegenständlichen Nutzungsrechte der Bf durch die Straßenbehörde aus.Im Tir LStG 1989 ist in den Paragraphen 61, ff die Befugnis der Enteignung privater Rechte (Paragraph 63, Absatz eins, lit. b: "Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte") zu Gunsten der Errichtung von Straßen vorgesehen. Diese Befugnis bezieht sich nicht auf Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz. "Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (können) nicht Gegenstand der Enteignung sein ..., da diese Rechte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Eine Änderung oder Aufhebung solcher Nutzungsrechte kann nur durch die Agrarbehörden erfolgen" (so wörtlich die von Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen, 1989, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 63, Tir. LStG 1989, vergleiche zur Natur solcher Rechte auch etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2005/07/0103). Unbestritten sind die vom angefochtenen Bescheid betroffenen und mit diesem entzogenen Rechte Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 4, Tir WWSLG 1952 können solche Rechte "nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden". Auch das Tir WWSLG 1952 schließt somit die Enteignung der gegenständlichen Nutzungsrechte der Bf durch die Straßenbehörde aus.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060123.X01Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010