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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden auf Grund des § 12 Abs. 1 Tir. ROG 2001 ist gesetzlich nichts anderes als in § 53 Tir. GdO 2001 bestimmt. Daraus erhellt, dass zur Entscheidung über das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren ("dass die Verwendung des im 1. Obergeschoß eines Gebäudes errichteten Matratzenlagers zur Beherbergung von ca. 25 Gästen nicht als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 Tir. ROG 2001 gilt") nicht die Bezirkshauptmannschaft (Landeck), sondern der von § 53 Abs. 1 Tir. GdO 2001 dazu berufene Bürgermeister zuständig gewesen wäre.Hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Tir. ROG 2001 ist gesetzlich nichts anderes als in Paragraph 53, Tir. GdO 2001 bestimmt. Daraus erhellt, dass zur Entscheidung über das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren ("dass die Verwendung des im 1. Obergeschoß eines Gebäudes errichteten Matratzenlagers zur Beherbergung von ca. 25 Gästen nicht als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Tir. ROG 2001 gilt") nicht die Bezirkshauptmannschaft (Landeck), sondern der von Paragraph 53, Absatz eins, Tir. GdO 2001 dazu berufene Bürgermeister zuständig gewesen wäre.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060122.X02Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010