RS Vwgh 2009/12/17 2006/06/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2009
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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden auf Grund des § 12 Abs. 1 Tir. ROG 2001 ist gesetzlich nichts anderes als in § 53 Tir. GdO 2001 bestimmt. Daraus erhellt, dass zur Entscheidung über das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren ("dass die Verwendung des im 1. Obergeschoß eines Gebäudes errichteten Matratzenlagers zur Beherbergung von ca. 25 Gästen nicht als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 Tir. ROG 2001 gilt") nicht die Bezirkshauptmannschaft (Landeck), sondern der von § 53 Abs. 1 Tir. GdO 2001 dazu berufene Bürgermeister zuständig gewesen wäre.Hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Tir. ROG 2001 ist gesetzlich nichts anderes als in Paragraph 53, Tir. GdO 2001 bestimmt. Daraus erhellt, dass zur Entscheidung über das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren ("dass die Verwendung des im 1. Obergeschoß eines Gebäudes errichteten Matratzenlagers zur Beherbergung von ca. 25 Gästen nicht als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Tir. ROG 2001 gilt") nicht die Bezirkshauptmannschaft (Landeck), sondern der von Paragraph 53, Absatz eins, Tir. GdO 2001 dazu berufene Bürgermeister zuständig gewesen wäre.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060122.X02

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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