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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Jene Behörde ist ausnahmsweise zur Erlassung eines Feststellungsbescheides berufen, in deren Zuständigkeit die jeweilige Angelegenheit in abstrakter Hinsicht liegt, die also vom Gesetz zur Entscheidung von jenen Angelegenheiten berufen ist, welche der Angelegenheit des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides am ähnlichsten sind. Jene Behörde ist zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zuständig, die durch die Rechtsordnung zur Gestaltung des betreffenden Rechtsverhältnisses berufen wäre (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 83 zu § 56 AVG). Diese Behörde hat - zunächst - auch über die Frage der Zulässigkeit bzw. eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu befinden.Jene Behörde ist ausnahmsweise zur Erlassung eines Feststellungsbescheides berufen, in deren Zuständigkeit die jeweilige Angelegenheit in abstrakter Hinsicht liegt, die also vom Gesetz zur Entscheidung von jenen Angelegenheiten berufen ist, welche der Angelegenheit des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides am ähnlichsten sind. Jene Behörde ist zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zuständig, die durch die Rechtsordnung zur Gestaltung des betreffenden Rechtsverhältnisses berufen wäre vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 83 zu Paragraph 56, AVG). Diese Behörde hat - zunächst - auch über die Frage der Zulässigkeit bzw. eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu befinden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060122.X01Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010