RS Vwgh 2009/12/17 2006/06/0122

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Jene Behörde ist ausnahmsweise zur Erlassung eines Feststellungsbescheides berufen, in deren Zuständigkeit die jeweilige Angelegenheit in abstrakter Hinsicht liegt, die also vom Gesetz zur Entscheidung von jenen Angelegenheiten berufen ist, welche der Angelegenheit des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides am ähnlichsten sind. Jene Behörde ist zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zuständig, die durch die Rechtsordnung zur Gestaltung des betreffenden Rechtsverhältnisses berufen wäre (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 83 zu § 56 AVG). Diese Behörde hat - zunächst - auch über die Frage der Zulässigkeit bzw. eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu befinden.Jene Behörde ist ausnahmsweise zur Erlassung eines Feststellungsbescheides berufen, in deren Zuständigkeit die jeweilige Angelegenheit in abstrakter Hinsicht liegt, die also vom Gesetz zur Entscheidung von jenen Angelegenheiten berufen ist, welche der Angelegenheit des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides am ähnlichsten sind. Jene Behörde ist zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zuständig, die durch die Rechtsordnung zur Gestaltung des betreffenden Rechtsverhältnisses berufen wäre vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 83 zu Paragraph 56, AVG). Diese Behörde hat - zunächst - auch über die Frage der Zulässigkeit bzw. eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu befinden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006060122.X01

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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