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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs2;Rechtssatz
Bei einem reinen Aussteigen ohne weitere "Tätigkeiten" steht gemäß § 29b Abs. 2 StVO 1960 ausschließlich der dafür benötigte Zeitraum zur Verfügung. Das Abstellen des Fahrzeuges zu einer nicht vom Gesetz vorgesehen Tätigkeit für einen Zeitraum von sieben Minuten findet daher in der Ausnahmeregelung des § 29b Abs. 2 StVO 1960 keine Deckung. Für ein über dieses Halten hinaus gehendes Abstellen des Fahrzeuges - etwa zu ihrer Begleitung - stehen Personen mit Behindertenausweis Behindertenparkplätze oder Parkverbote (vgl. § 29b Abs. 3 StVO 1960) zur Verfügung, in denen sie nicht nur zum "Aus- oder Einsteigen" halten dürfen.Bei einem reinen Aussteigen ohne weitere "Tätigkeiten" steht gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, StVO 1960 ausschließlich der dafür benötigte Zeitraum zur Verfügung. Das Abstellen des Fahrzeuges zu einer nicht vom Gesetz vorgesehen Tätigkeit für einen Zeitraum von sieben Minuten findet daher in der Ausnahmeregelung des Paragraph 29 b, Absatz 2, StVO 1960 keine Deckung. Für ein über dieses Halten hinaus gehendes Abstellen des Fahrzeuges - etwa zu ihrer Begleitung - stehen Personen mit Behindertenausweis Behindertenparkplätze oder Parkverbote vergleiche Paragraph 29 b, Absatz 3, StVO 1960) zur Verfügung, in denen sie nicht nur zum "Aus- oder Einsteigen" halten dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020307.X05Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010