Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/02/0134 E 13. Oktober 1993 RS 2 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Zweck der Regelungen des § 29b Abs 1, 2 und 4 StVO ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Anfahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre. Die Art der Behinderung - die dauernde starke Gehbehinderung - ist von diesem Regelungszweck her zu verstehen. Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises iSd § 29b Abs 4 StVO haben demnach Personen, denen es aus Gründen ihrer Gebehinderung unmöglich oder unzumutbar ist, eine Strecke zurückzulegen, wie sie der gewöhnlichen Entfernung von einem (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug bis zu einem unter gewöhnlichen Bedingungen erreichbaren Ziel entspricht. Als dauernde starke Gehbehinderung iSd zitierten Gesetzesstelle kommt daher von vornherein nur eine solche Behinderung in Betracht, die das Zurücklegen eines Weges wegen seiner Länge erschwert (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0207; hier: eine Person, die wegen Blindheit beim Gehen auf eine Begleitperson angewiesen ist, ist offenbar auch in der Lage, größere Wegstrecken zurückzulegen).Zweck der Regelungen des Paragraph 29 b, Absatz eins, 2 und 4 StVO ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Anfahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre. Die Art der Behinderung - die dauernde starke Gehbehinderung - ist von diesem Regelungszweck her zu verstehen. Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises iSd Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO haben demnach Personen, denen es aus Gründen ihrer Gebehinderung unmöglich oder unzumutbar ist, eine Strecke zurückzulegen, wie sie der gewöhnlichen Entfernung von einem (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug bis zu einem unter gewöhnlichen Bedingungen erreichbaren Ziel entspricht. Als dauernde starke Gehbehinderung iSd zitierten Gesetzesstelle kommt daher von vornherein nur eine solche Behinderung in Betracht, die das Zurücklegen eines Weges wegen seiner Länge erschwert (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0207; hier: eine Person, die wegen Blindheit beim Gehen auf eine Begleitperson angewiesen ist, ist offenbar auch in der Lage, größere Wegstrecken zurückzulegen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020307.X01Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010