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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es kommt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides an. Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - selbst wenn diese auf die Zeit vor der Erlassung des Bescheides zurückwirken - kann der VwGH bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung des Bescheides macht den Bescheid allein deshalb noch nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020389.X02Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015