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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
In fremdenrechtlichen Angelegenheiten hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH zur Folge, dass die Bindungswirkungen und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides unter anderem insofern vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht bestraft werden darf (vgl. E 7. Mai 2008, 2007/08/0002; B 4. Oktober 2000, AW 2000/21/0128).In fremdenrechtlichen Angelegenheiten hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH zur Folge, dass die Bindungswirkungen und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides unter anderem insofern vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht bestraft werden darf vergleiche E 7. Mai 2008, 2007/08/0002; B 4. Oktober 2000, AW 2000/21/0128).
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020389.X01Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015