Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/03/0154 E 30. Oktober 1991 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG läßt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026). Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an eine Behörde, die ebenfalls ihren Amtssitz am Wohnsitz des Besch hat, ist daher nicht rechtswidrig (hier: von der BPolDion Slbg an die BH Slbg-Umgebung).Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG läßt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026). Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an eine Behörde, die ebenfalls ihren Amtssitz am Wohnsitz des Besch hat, ist daher nicht rechtswidrig (hier: von der BPolDion Slbg an die BH Slbg-Umgebung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020321.X01Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010