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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/09/0298 E 10. Februar 1999 RS 2 (ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Selbst wenn man dem Arbeitgeber in Ansehung der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung ein relativ geringes Verschulden zugestünde, scheitert die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG daran, dass die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde, ausgehend vom Schutzzweck des AuslBG, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sicher zu stellen, nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretungen ausging (hier: Die belangte Behörde hat aber die ordnungsgemäße Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung und die ordnungsgemäßen Lohnbedingungen und Arbeitsbedingungen als mildernd gewertet und ua darauf gestützt von der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG Gebrauch gemacht).Selbst wenn man dem Arbeitgeber in Ansehung der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung ein relativ geringes Verschulden zugestünde, scheitert die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG daran, dass die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde, ausgehend vom Schutzzweck des AuslBG, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sicher zu stellen, nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretungen ausging (hier: Die belangte Behörde hat aber die ordnungsgemäße Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung und die ordnungsgemäßen Lohnbedingungen und Arbeitsbedingungen als mildernd gewertet und ua darauf gestützt von der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 20, VStG Gebrauch gemacht).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090055.X03Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010