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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung -Es liegen gegen die Bfin zwanzig rechtskräftige Straferkenntnisse bezüglich der Missachtung des Öffnungszeitengesetzes bzw. der Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung vor. Dem vorliegenden Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen etc.) entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040078.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010