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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Es liegen gegen den Bf mehrere rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Übertretungen der Gewerbeordnung und des Lebensmittelgesetzes iVm der Lebensmittelhygieneverordnung sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Überdies wurde mit Bescheid wegen krasser hygienischer und baulicher Missstände der gesamte Betrieb wegen Gefährdung der menschlichen Sicherheit vorübergehend geschlossen. Dem vorliegenden Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Es liegen gegen den Bf mehrere rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Übertretungen der Gewerbeordnung und des Lebensmittelgesetzes in Verbindung mit der Lebensmittelhygieneverordnung sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Überdies wurde mit Bescheid wegen krasser hygienischer und baulicher Missstände der gesamte Betrieb wegen Gefährdung der menschlichen Sicherheit vorübergehend geschlossen. Dem vorliegenden Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040051.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010