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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Über alle Wiederaufnahmeanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, mit denen ein Verfahrenshilfeantrag erledigt wurde, ist im Hinblick auf die mit § 46 Abs 4 VwGG wortgleiche Formulierung des § 45 Abs 3 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (Hinweis B 19. Juni 2007, 2007/11/0066, 0067).Über alle Wiederaufnahmeanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, mit denen ein Verfahrenshilfeantrag erledigt wurde, ist im Hinblick auf die mit Paragraph 46, Absatz 4, VwGG wortgleiche Formulierung des Paragraph 45, Absatz 3, VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (Hinweis B 19. Juni 2007, 2007/11/0066, 0067).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210320.X01Im RIS seit
28.04.2010Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010