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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Hauptfrage im Verfahren betreffend die Mutter der Fremden ist, ob dieser eine weitere "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen ist oder nicht, was auch davon abhängt, ob der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 (Bestehen eines Aufenthaltsverbotes) vorliegt. Die Frage, ob der Mutter der Fremden eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde im Verfahren der Fremden freilich nicht als Vorfrage zu prüfen. Sie hat nämlich nicht (hypothetisch) zu beurteilen, ob der Mutter der Fremden eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre und ob dem wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ein Versagungsgrund entgegenstünde, sondern sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob die Mutter der Fremden im Entscheidungszeitpunkt (tatsächlich) einen Aufenthaltstitel iSd § 46 Abs. 4 Z 3 NAG 2005 "innehat", von dem die Fremde die beantragte Niederlassungsbewilligung ableiten könnte (vgl. E 24. November 2000, 2000/19/0100). Somit lagen die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG nicht vor.Hauptfrage im Verfahren betreffend die Mutter der Fremden ist, ob dieser eine weitere "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen ist oder nicht, was auch davon abhängt, ob der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 (Bestehen eines Aufenthaltsverbotes) vorliegt. Die Frage, ob der Mutter der Fremden eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde im Verfahren der Fremden freilich nicht als Vorfrage zu prüfen. Sie hat nämlich nicht (hypothetisch) zu beurteilen, ob der Mutter der Fremden eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre und ob dem wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ein Versagungsgrund entgegenstünde, sondern sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob die Mutter der Fremden im Entscheidungszeitpunkt (tatsächlich) einen Aufenthaltstitel iSd Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, NAG 2005 "innehat", von dem die Fremde die beantragte Niederlassungsbewilligung ableiten könnte vergleiche E 24. November 2000, 2000/19/0100). Somit lagen die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210249.X01Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010