RS Vwgh 2009/12/22 2009/21/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §23 Abs4;
NAG 2005 §46 Abs4 Z3 litb;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hauptfrage im Verfahren betreffend die Mutter der Fremden ist, ob dieser eine weitere "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen ist oder nicht, was auch davon abhängt, ob der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 (Bestehen eines Aufenthaltsverbotes) vorliegt. Die Frage, ob der Mutter der Fremden eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde im Verfahren der Fremden freilich nicht als Vorfrage zu prüfen. Sie hat nämlich nicht (hypothetisch) zu beurteilen, ob der Mutter der Fremden eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre und ob dem wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ein Versagungsgrund entgegenstünde, sondern sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob die Mutter der Fremden im Entscheidungszeitpunkt (tatsächlich) einen Aufenthaltstitel iSd § 46 Abs. 4 Z 3 NAG 2005 "innehat", von dem die Fremde die beantragte Niederlassungsbewilligung ableiten könnte (vgl. E 24. November 2000, 2000/19/0100). Somit lagen die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG nicht vor.Hauptfrage im Verfahren betreffend die Mutter der Fremden ist, ob dieser eine weitere "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen ist oder nicht, was auch davon abhängt, ob der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 (Bestehen eines Aufenthaltsverbotes) vorliegt. Die Frage, ob der Mutter der Fremden eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde im Verfahren der Fremden freilich nicht als Vorfrage zu prüfen. Sie hat nämlich nicht (hypothetisch) zu beurteilen, ob der Mutter der Fremden eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre und ob dem wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ein Versagungsgrund entgegenstünde, sondern sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob die Mutter der Fremden im Entscheidungszeitpunkt (tatsächlich) einen Aufenthaltstitel iSd Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, NAG 2005 "innehat", von dem die Fremde die beantragte Niederlassungsbewilligung ableiten könnte vergleiche E 24. November 2000, 2000/19/0100). Somit lagen die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht vor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210249.X01

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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