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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §1 Z3;Rechtssatz
Der von der BH ausschließlich herangezogene § 34b AsylG 1997 wäre nur dann als tragfähige Rechtsgrundlage in Betracht gekommen, wenn der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides noch Asylwerber gewesen wäre. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 3 AsylG 1997 ist Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Der das Asylverfahren rechtskräftig beendende Bescheid des UBAS vom 30. Dezember 2005 wurde mit seiner Zustellung am 3. Jänner 2006 gegenüber dem Fremden wirksam erlassen. Demzufolge war der Fremde im Zeitpunkt der erst danach erfolgten Erlassung des zu prüfenden Schubhaftbescheides der BH kein Asylwerber mehr. Der die Schubhaft gegen den Fremden anordnende Bescheid konnte daher nicht auf § 34b AsylG 1997 gestützt werden. Es wäre vielmehr nur die Schubhaftverhängung nach dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 in Betracht gekommen. Indem die BH die Anordnung der Schubhaft auf eine nicht tragfähige - in einem anderen, nur für Asylwerber geltenden und davor bereits außer Kraft getretenen Gesetz normierte - Rechtsgrundlage gestützt hatte, belastete sie den zu prüfenden Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Der von der BH ausschließlich herangezogene Paragraph 34 b, AsylG 1997 wäre nur dann als tragfähige Rechtsgrundlage in Betracht gekommen, wenn der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides noch Asylwerber gewesen wäre. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 ist Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Der das Asylverfahren rechtskräftig beendende Bescheid des UBAS vom 30. Dezember 2005 wurde mit seiner Zustellung am 3. Jänner 2006 gegenüber dem Fremden wirksam erlassen. Demzufolge war der Fremde im Zeitpunkt der erst danach erfolgten Erlassung des zu prüfenden Schubhaftbescheides der BH kein Asylwerber mehr. Der die Schubhaft gegen den Fremden anordnende Bescheid konnte daher nicht auf Paragraph 34 b, AsylG 1997 gestützt werden. Es wäre vielmehr nur die Schubhaftverhängung nach dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 in Betracht gekommen. Indem die BH die Anordnung der Schubhaft auf eine nicht tragfähige - in einem anderen, nur für Asylwerber geltenden und davor bereits außer Kraft getretenen Gesetz normierte - Rechtsgrundlage gestützt hatte, belastete sie den zu prüfenden Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210208.X01Im RIS seit
28.01.2010Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010