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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/22/0102 E 14. Mai 2009 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz - die Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass § 73 Abs 3 NAG 2005 im Beschwerdefall uneingeschränkt weiter anzuwenden war.)Stammrechtssatz
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a., wurde die Wortfolge "von Amts wegen" in den §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 73 Abs. 3 NAG 2005 mit dem Ausspruch aufgehoben, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft treten. Somit kann der Ansicht der Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normenprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist (vgl. Mayer, B-VG4, Art. 140 B-VG V.1. ff).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a., wurde die Wortfolge "von Amts wegen" in den Paragraphen 72, Absatz eins, 73, Absatz 2 und 73 Absatz 3, NAG 2005 mit dem Ausspruch aufgehoben, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft treten. Somit kann der Ansicht der Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normenprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist vergleiche Mayer, B-VG4, Artikel 140, B-VG römisch fünf.1. ff).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210091.X04Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017