RS Vwgh 2009/12/22 2009/21/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2009
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §73 Abs1;
NAG 2005 §73 Abs3;

Rechtssatz

Geht der Fremde als Schüler keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, so kommt als rechtliche Grundlage für den mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zurückgewiesenen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nur § 73 Abs 3 (iVm § 73 Abs 1 und § 72 Abs 1) NAG 2005 in Betracht. Davon ausgehend ist es unschädlich, dass im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage nur ganz allgemein die "§§ 72 ff NAG 2005" angeführt waren.Geht der Fremde als Schüler keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, so kommt als rechtliche Grundlage für den mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zurückgewiesenen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nur Paragraph 73, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 72, Absatz eins,) NAG 2005 in Betracht. Davon ausgehend ist es unschädlich, dass im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage nur ganz allgemein die "§§ 72 ff NAG 2005" angeführt waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210091.X02

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten