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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Geht der Fremde als Schüler keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, so kommt als rechtliche Grundlage für den mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zurückgewiesenen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nur § 73 Abs 3 (iVm § 73 Abs 1 und § 72 Abs 1) NAG 2005 in Betracht. Davon ausgehend ist es unschädlich, dass im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage nur ganz allgemein die "§§ 72 ff NAG 2005" angeführt waren.Geht der Fremde als Schüler keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, so kommt als rechtliche Grundlage für den mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zurückgewiesenen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nur Paragraph 73, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 72, Absatz eins,) NAG 2005 in Betracht. Davon ausgehend ist es unschädlich, dass im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage nur ganz allgemein die "§§ 72 ff NAG 2005" angeführt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210091.X02Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017