RS Vwgh 2009/12/22 2009/21/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §62 Abs4;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §73;
VwRallg;

Rechtssatz

Besteht nach dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides überhaupt kein Zweifel, dass damit über die Berufung gegen den zur selben Geschäftszahl erlassenen Bescheid der BH, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zurückgewiesen worden war, abgesprochen wurde, so handelt es sich bei der unrichtigen Anführung des Datums nur um einen offenkundigen, gemäß § 62 Abs 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler. Der Bescheidspruch war daher - auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides - berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erledigt wurde (Hinweis E 2. Juli 2007, 2007/12/0019).Besteht nach dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides überhaupt kein Zweifel, dass damit über die Berufung gegen den zur selben Geschäftszahl erlassenen Bescheid der BH, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zurückgewiesen worden war, abgesprochen wurde, so handelt es sich bei der unrichtigen Anführung des Datums nur um einen offenkundigen, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler. Der Bescheidspruch war daher - auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides - berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erledigt wurde (Hinweis E 2. Juli 2007, 2007/12/0019).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210091.X01

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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