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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Besteht nach dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides überhaupt kein Zweifel, dass damit über die Berufung gegen den zur selben Geschäftszahl erlassenen Bescheid der BH, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zurückgewiesen worden war, abgesprochen wurde, so handelt es sich bei der unrichtigen Anführung des Datums nur um einen offenkundigen, gemäß § 62 Abs 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler. Der Bescheidspruch war daher - auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides - berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erledigt wurde (Hinweis E 2. Juli 2007, 2007/12/0019).Besteht nach dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides überhaupt kein Zweifel, dass damit über die Berufung gegen den zur selben Geschäftszahl erlassenen Bescheid der BH, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zurückgewiesen worden war, abgesprochen wurde, so handelt es sich bei der unrichtigen Anführung des Datums nur um einen offenkundigen, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler. Der Bescheidspruch war daher - auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides - berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erledigt wurde (Hinweis E 2. Juli 2007, 2007/12/0019).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210091.X01Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017