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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/08/0185Rechtssatz
Durch eine "Nachfrist" für die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG wird dem Arbeitslosen eine Erstreckung der Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs mit Wirkung zum Tag der Ausgabe des Antragsformulars eingeräumt; dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs handelt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zugänglich ist. Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 46 Abs. 1 AlVG eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Fristversäumnis aus triftigem Grund getroffen hat; stünde gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wäre diese Regelung nicht erforderlich gewesen.Durch eine "Nachfrist" für die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird dem Arbeitslosen eine Erstreckung der Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs mit Wirkung zum Tag der Ausgabe des Antragsformulars eingeräumt; dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs handelt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht zugänglich ist. Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus, der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Fristversäumnis aus triftigem Grund getroffen hat; stünde gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wäre diese Regelung nicht erforderlich gewesen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080088.X02Im RIS seit
29.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013