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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §18;Rechtssatz
§ 18 ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass das Bundeseinigungsamt aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihm vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund im Sinne des § 18 Abs. 6 ArbVG gegeben ist, jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist.Paragraph 18, ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass das Bundeseinigungsamt aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihm vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG gegeben ist, jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080064.X05Im RIS seit
29.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013