RS Vwgh 2009/12/22 2009/08/0064

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §18;
  1. ArbVG § 18 heute
  2. ArbVG § 18 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025
  3. ArbVG § 18 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

§ 18 ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass das Bundeseinigungsamt aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihm vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund im Sinne des § 18 Abs. 6 ArbVG gegeben ist, jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist.Paragraph 18, ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass das Bundeseinigungsamt aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihm vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG gegeben ist, jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009080064.X05

Im RIS seit

29.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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