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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §18 Abs1;Rechtssatz
Das ArbVG räumt nur einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die auch Partei des betreffenden Kollektivvertrages ist, das Recht ein, die Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung zu beantragen. Eine amtswegige Satzungserklärung ist nach dem ArbVG ebensowenig vorgesehen wie eine Satzungserklärung auf Antrag von Behörden (wie dies nach dem Einigungsamtsgesetz 1919 der Fall war) oder durch kollektivvertragsfähige Körperschaften schlechthin (so noch das Kollektivvertragsgesetz 1947; vgl. dazu Holzner, "Legitimationsprobleme" der Satzung? DRdA 1994, 7 (17), sowie Strasser, ArbVG-Kommentar § 20 Rz 2).Das ArbVG räumt nur einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die auch Partei des betreffenden Kollektivvertrages ist, das Recht ein, die Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung zu beantragen. Eine amtswegige Satzungserklärung ist nach dem ArbVG ebensowenig vorgesehen wie eine Satzungserklärung auf Antrag von Behörden (wie dies nach dem Einigungsamtsgesetz 1919 der Fall war) oder durch kollektivvertragsfähige Körperschaften schlechthin (so noch das Kollektivvertragsgesetz 1947; vergleiche dazu Holzner, "Legitimationsprobleme" der Satzung? DRdA 1994, 7 (17), sowie Strasser, ArbVG-Kommentar Paragraph 20, Rz 2).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080064.X03Im RIS seit
29.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013