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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Die Differenzierung, dass dann, wenn der ausstehende Bescheid rechtzeitig nachgeholt wird, nur die Hälfte des Schriftsatzaufwandes ersetzt wird, rechtfertigt sich dadurch, dass es einerseits in der Regel ein Vorteil für die Partei ist, wenn sie möglichst bald klaglos gestellt wird, und dass es andererseits einen Anreiz für die belangte Behörde darstellt, im Interesse der Prozessökonomie fristgerecht zu handeln (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1972, Slg. Nr. 6771). Es erscheint daher nicht unsachlich, wenn bei der Pauschalierung nicht darauf Bedacht genommen wird, wie lange die ursprünglich eingeräumte Frist war, ob eine Nachfrist eingeräumt wurde, wie lange diese war und aus welchen Gründen sie gewährt worden ist. Hinzu kommt, dass im Falle schuldhaften Verhaltens der Behörde der beschwerdeführenden Partei die Geltendmachung ihres über die zugesprochenen Pauschalkosten hinausgehenden Vertretungsaufwandes im Amtshaftungsweg offen steht (vgl. OGH 17. Dezember 1995, 1 Ob 33/95 u.a.).Die Differenzierung, dass dann, wenn der ausstehende Bescheid rechtzeitig nachgeholt wird, nur die Hälfte des Schriftsatzaufwandes ersetzt wird, rechtfertigt sich dadurch, dass es einerseits in der Regel ein Vorteil für die Partei ist, wenn sie möglichst bald klaglos gestellt wird, und dass es andererseits einen Anreiz für die belangte Behörde darstellt, im Interesse der Prozessökonomie fristgerecht zu handeln vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1972, Slg. Nr. 6771). Es erscheint daher nicht unsachlich, wenn bei der Pauschalierung nicht darauf Bedacht genommen wird, wie lange die ursprünglich eingeräumte Frist war, ob eine Nachfrist eingeräumt wurde, wie lange diese war und aus welchen Gründen sie gewährt worden ist. Hinzu kommt, dass im Falle schuldhaften Verhaltens der Behörde der beschwerdeführenden Partei die Geltendmachung ihres über die zugesprochenen Pauschalkosten hinausgehenden Vertretungsaufwandes im Amtshaftungsweg offen steht vergleiche OGH 17. Dezember 1995, 1 Ob 33/95 u.a.).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080057.X02Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010