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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Regelung über den Aufwandersatz beruht auf einer Pauschalierung. Eine derartige Pauschalierung ist an sich - insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie, vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2009, Zl. B 111/09 - zulässig, sofern die Pauschalierung nicht unsachlich erfolgt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1988, Slg. Nr. 11.615). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand den durchschnittlichen Kosten der Einbringung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt entsprechen muss (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1972, Slg. Nr. 6774, und dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 207).Die Regelung über den Aufwandersatz beruht auf einer Pauschalierung. Eine derartige Pauschalierung ist an sich - insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie, vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2009, Zl. B 111/09 - zulässig, sofern die Pauschalierung nicht unsachlich erfolgt vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1988, Slg. Nr. 11.615). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand den durchschnittlichen Kosten der Einbringung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt entsprechen muss vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1972, Slg. Nr. 6774, und dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sitzung 207).
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080057.X01Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010