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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0592 2008/21/0594 2008/21/0593Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0583 E 22. Dezember 2009 RS 1 (Hier: § 72 Abs 1 NAG 2005; wobei der Umstand, dass die Fremden auch angeregt haben, ihnen humanitäre Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, daran nichts zu ändern vermag.)Stammrechtssatz
Aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 73 Abs 2 NAG 2005 lediglich von Amts wegen erteilt werden kann, ist zu folgern, dass die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen ist. Ein auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bezogenes Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des einen solchen Antrag zurückweisenden Bescheides aufzuzeigen (Hinweis E 22. Mai 2007, 2007/21/0131). (Hier: Die belBeh ging zutreffend davon aus, dass § 73 Abs 2 NAG 2005 in Hinblick auf das E des VfGH vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 ua., bis zum 31. März 2009, und somit auch im Beschwerdefall uneingeschränkt weiter gegolten hat.)Aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach Paragraph 73, Absatz 2, NAG 2005 lediglich von Amts wegen erteilt werden kann, ist zu folgern, dass die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen ist. Ein auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bezogenes Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des einen solchen Antrag zurückweisenden Bescheides aufzuzeigen (Hinweis E 22. Mai 2007, 2007/21/0131). (Hier: Die belBeh ging zutreffend davon aus, dass Paragraph 73, Absatz 2, NAG 2005 in Hinblick auf das E des VfGH vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 ua., bis zum 31. März 2009, und somit auch im Beschwerdefall uneingeschränkt weiter gegolten hat.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210591.X01Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017