Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der belangten Behörde, die rechtliche Beurteilung des von ihr festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen (vgl. zur Vorlage privater Rechtsgutachten auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 2005, 2 Ob 235/05f). Ein privates Rechtsgutachten, das - wie darin ausgeführt - auf Informationen beruht, die dem Gutachter von der beschwerdeführenden Partei erteilt wurden und die mit dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmen, vermag keine Verpflichtung der Behörde auszulösen, sich mit den darin ausgeführten rechtlichen Überlegungen im Detail auseinanderzusetzen.Es ist Aufgabe der belangten Behörde, die rechtliche Beurteilung des von ihr festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen vergleiche zur Vorlage privater Rechtsgutachten auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 2005, 2 Ob 235/05f). Ein privates Rechtsgutachten, das - wie darin ausgeführt - auf Informationen beruht, die dem Gutachter von der beschwerdeführenden Partei erteilt wurden und die mit dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmen, vermag keine Verpflichtung der Behörde auszulösen, sich mit den darin ausgeführten rechtlichen Überlegungen im Detail auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080333.X07Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010