Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §268;Rechtssatz
Ob der angefochtene Bescheid im Ergebnis materiell richtig ist und insoweit die Rechte des Beschwerdeführers verletzen konnte, ist im Interesse des Prozessunfähigenschutzes vom Verwaltungsgerichtshof dann nicht zu prüfen, wenn schon seine Erlassung unzulässig gewesen ist, weil das Verfahren ohne eine wirksame Vertretung des Beschwerdeführers gar nicht erst geführt werden hätte dürfen.
Schlagworte
Sachwalter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080287.X02Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013