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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §268;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer konnte zwar auf Grund seiner Prozessunfähigkeit ohne Mitwirkung eines Sachwalters an sich keinen wirksamen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen; dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass der Verwaltungsgerichtshof - in Unkenntnis der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers - die Verfahrenshilfe rechtskräftig bewilligt hat und ihm in der Folge ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt wurde. Eine (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt im Übrigen gemäß § 45 Abs. 5 VwGG nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer konnte zwar auf Grund seiner Prozessunfähigkeit ohne Mitwirkung eines Sachwalters an sich keinen wirksamen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen; dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass der Verwaltungsgerichtshof - in Unkenntnis der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers - die Verfahrenshilfe rechtskräftig bewilligt hat und ihm in der Folge ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt wurde. Eine (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt im Übrigen gemäß Paragraph 45, Absatz 5, VwGG nicht in Betracht.
Schlagworte
Sachwalter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080287.X01Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013