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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Rückkehrverbot - Selbst wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, aufheben sollte, bietet ein Rückkehrverbot jedoch keinen Titel für eine Abschiebung des Bf. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides (vgl. § 62 Abs. 4 FrPolG 2005, ferner § 10 AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Bf kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden. Im Hinblick darauf zeigt der Bf mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG auf.Nichtstattgebung - Rückkehrverbot - Selbst wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, aufheben sollte, bietet ein Rückkehrverbot jedoch keinen Titel für eine Abschiebung des Bf. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides vergleiche Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005, ferner Paragraph 10, AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Bf kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden. Im Hinblick darauf zeigt der Bf mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180457.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010