RS Vwgh 2010/1/11 AW 2010/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §8;
TKG 2003 §9;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Mitbenutzungsrechte nach dem TKG 2003 - Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zeigt keinen aus dem Vollzug des konkret angefochtenen Bescheides entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil auf, sondern weist lediglich auf mögliche nicht näher spezifizierte "Folgeverfahren" hin, bei denen es sich nach dem Antragsvorbringen um gleichartige Verfahren im Hinblick auf Mitbenutzungsrechte an anderen Leerverrohrungen handeln dürfte. Diesbezüglich fehlt es schon an einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, da auch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Beschwerdeverfahren die Einleitung und den Abschluss solcher Verfahren vor der belangten Behörde nicht hindern kann. Sollten mit "Folgeverfahren" allerdings allfällige Verfahren gemeint sein, deren Einleitung oder Fortführung vom aufrechten Bestand der an den angefochtenen Bescheid geknüpften Rechtswirkungen abhängig wäre, so würde es sich dabei lediglich um mittelbare Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides handeln (vgl B 11. September 2007, AW 2007/07/0049). Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Mitbenutzungsrechte nach dem TKG 2003 - Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zeigt keinen aus dem Vollzug des konkret angefochtenen Bescheides entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil auf, sondern weist lediglich auf mögliche nicht näher spezifizierte "Folgeverfahren" hin, bei denen es sich nach dem Antragsvorbringen um gleichartige Verfahren im Hinblick auf Mitbenutzungsrechte an anderen Leerverrohrungen handeln dürfte. Diesbezüglich fehlt es schon an einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, da auch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Beschwerdeverfahren die Einleitung und den Abschluss solcher Verfahren vor der belangten Behörde nicht hindern kann. Sollten mit "Folgeverfahren" allerdings allfällige Verfahren gemeint sein, deren Einleitung oder Fortführung vom aufrechten Bestand der an den angefochtenen Bescheid geknüpften Rechtswirkungen abhängig wäre, so würde es sich dabei lediglich um mittelbare Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides handeln vergleiche B 11. September 2007, AW 2007/07/0049). Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010030004.A01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten