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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §8;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Mitbenutzungsrechte nach dem TKG 2003 - Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zeigt keinen aus dem Vollzug des konkret angefochtenen Bescheides entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil auf, sondern weist lediglich auf mögliche nicht näher spezifizierte "Folgeverfahren" hin, bei denen es sich nach dem Antragsvorbringen um gleichartige Verfahren im Hinblick auf Mitbenutzungsrechte an anderen Leerverrohrungen handeln dürfte. Diesbezüglich fehlt es schon an einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, da auch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Beschwerdeverfahren die Einleitung und den Abschluss solcher Verfahren vor der belangten Behörde nicht hindern kann. Sollten mit "Folgeverfahren" allerdings allfällige Verfahren gemeint sein, deren Einleitung oder Fortführung vom aufrechten Bestand der an den angefochtenen Bescheid geknüpften Rechtswirkungen abhängig wäre, so würde es sich dabei lediglich um mittelbare Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides handeln (vgl B 11. September 2007, AW 2007/07/0049). Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Mitbenutzungsrechte nach dem TKG 2003 - Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zeigt keinen aus dem Vollzug des konkret angefochtenen Bescheides entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil auf, sondern weist lediglich auf mögliche nicht näher spezifizierte "Folgeverfahren" hin, bei denen es sich nach dem Antragsvorbringen um gleichartige Verfahren im Hinblick auf Mitbenutzungsrechte an anderen Leerverrohrungen handeln dürfte. Diesbezüglich fehlt es schon an einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, da auch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Beschwerdeverfahren die Einleitung und den Abschluss solcher Verfahren vor der belangten Behörde nicht hindern kann. Sollten mit "Folgeverfahren" allerdings allfällige Verfahren gemeint sein, deren Einleitung oder Fortführung vom aufrechten Bestand der an den angefochtenen Bescheid geknüpften Rechtswirkungen abhängig wäre, so würde es sich dabei lediglich um mittelbare Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides handeln vergleiche B 11. September 2007, AW 2007/07/0049). Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010030004.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010