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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62007CJ0161 Kommission / Österreich;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0171 E 16. September 2009 RS 1Stammrechtssatz
Es verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn die Eintragung bestimmter Gesellschaften, an denen Angehörige der neuen Mitgliedstaaten beteiligt sind, im Firmenbuch von der vorherigen Feststellung der Selbständigkeit durch das Arbeitsmarktservice oder von der vorherigen Vorlage eines Befreiungsscheines abhängig gemacht wird. Eine Überprüfung, ob bestimmte Tätigkeiten tatsächlich selbständig oder doch im Rahmen einer unselbständigen Beschäftigung ausgeübt werden, ist zulässig. Damit verstößt es auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, dass in jenen Fällen, in denen eine solche Überprüfung ergibt, dass in Wahrheit eine unzulässige unselbständige Beschäftigung vorliegt, eine Verwaltungsstrafe verhängt wird (Hinweis E EuGH 22. Dezember 2008, C-161/07).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090285.X01Im RIS seit
16.02.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011