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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0195 E 15. Oktober 2009 RS 3Stammrechtssatz
Übernimmt jemand die Tätigkeit eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH, so ist er verpflichtet, sich mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten vertraut zu machen. Darunter fällt ua. auch, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften durch Mitarbeiter des Betriebes eingehalten werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090276.X03Im RIS seit
14.02.2010Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010