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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0287 E 24. März 2009 RS 1Stammrechtssatz
Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 MRK entsprechendes Verfahren durchzuführen.Die Gesetzesstelle des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet die Behörde nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, MRK entsprechendes Verfahren durchzuführen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090276.X01Im RIS seit
14.02.2010Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010