RS Vwgh 2010/1/14 2005/09/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
VStG §24;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0159 E 19. April 2007 RS 2 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Wiederaufnahmsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt u.a. zweierlei voraus: es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmsverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. (Dies ist hier aber nicht der Fall: Hatte der Zeuge schon im Verwaltungsstrafverfahren seine ursprüngliche Zeugenaussage erfolglos widerrufen, so ist eine Wiederholung dieses Widerrufs - auch wenn es sich dabei um eine neuerliche Aussage handelt - mangels Neuheit kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Dies gilt im Ergebnis auch für die (insoweit allerdings neue) Behauptung des Zeugen, er habe die Gesellschaft um die Bereitstellung der Baumulde für eigene Zwecke gebeten und ihr die Kosten refundiert: Diese Behauptung berührt daher nicht die den Bescheid tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde und ist daher objektiv nicht tauglich, diese in Zweifel zu ziehen.)Ein Wiederaufnahmsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt u.a. zweierlei voraus: es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmsverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. (Dies ist hier aber nicht der Fall: Hatte der Zeuge schon im Verwaltungsstrafverfahren seine ursprüngliche Zeugenaussage erfolglos widerrufen, so ist eine Wiederholung dieses Widerrufs - auch wenn es sich dabei um eine neuerliche Aussage handelt - mangels Neuheit kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Dies gilt im Ergebnis auch für die (insoweit allerdings neue) Behauptung des Zeugen, er habe die Gesellschaft um die Bereitstellung der Baumulde für eigene Zwecke gebeten und ihr die Kosten refundiert: Diese Behauptung berührt daher nicht die den Bescheid tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde und ist daher objektiv nicht tauglich, diese in Zweifel zu ziehen.)

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Wiederaufnahme des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005090084.X01

Im RIS seit

14.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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