RS Vwgh 2010/1/18 AW 2009/09/0077

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Veröffentlicht am 18.01.2010
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Index

E1T
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit Art24;
AuslBG §18 Abs12;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Untersagung der Entsendung nach § 18 Abs 2 AuslBG -Stattgebung - Untersagung der Entsendung nach Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG -

Die antragstellende Partei hat geltend gemacht, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und andererseits mit der Einstellung ihrer Tätigkeiten (in Ö) für sie ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstünde, nicht nur im Hinblick auf den gesamten Verdienstentgang aus dem mit der Werkbestellerin abgeschlossenen Vertrag, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Schadenersatzansprüche derselben gegen sie. Demgegenüber hat die Behörde damit argumentiert, dass die angefochtenen Bescheide bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Auswirkungen auf "allfällige" Strafverfahren haben könnten und der VwGH in gleichgelagerten Fällen die Beschwerden abgewiesen habe. Damit legt die Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn das Europa-Abkommen ua mit Ungarn bezweckt die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (ua) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen (vgl. Art. 24 des Anhanges XIV des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" iSd § 30 Abs. 2 VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen. Aus diesen Gründen war die aufschiebende Wirkung der Beschwerden zuzuerkennen.Die antragstellende Partei hat geltend gemacht, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und andererseits mit der Einstellung ihrer Tätigkeiten (in Ö) für sie ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstünde, nicht nur im Hinblick auf den gesamten Verdienstentgang aus dem mit der Werkbestellerin abgeschlossenen Vertrag, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Schadenersatzansprüche derselben gegen sie. Demgegenüber hat die Behörde damit argumentiert, dass die angefochtenen Bescheide bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Auswirkungen auf "allfällige" Strafverfahren haben könnten und der VwGH in gleichgelagerten Fällen die Beschwerden abgewiesen habe. Damit legt die Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn das Europa-Abkommen ua mit Ungarn bezweckt die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (ua) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen vergleiche Artikel 24, des Anhanges römisch vierzehn des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen. Aus diesen Gründen war die aufschiebende Wirkung der Beschwerden zuzuerkennen.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009090077.A01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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