RS Vwgh 2010/1/19 AW 2009/02/0078

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Entziehung eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Gehbehindertenausweis gemäß § 29b Abs. 1 letzter Satz StVO 1960 entzogen und der Bf verpflichtet, den entzogenen Ausweis binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Der Bf begründete seinen Antrag damit, dass mit dem Vollzug für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da ihm die Verhängung entsprechender Strafen drohe und er bereits eine Strafverfügung wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung seines Gehbehindertenausweises erhalten habe. Insbesondere weist der Bf auf eine ständige Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (schubhafter Verlauf seiner Erkrankung) hin. Damit zeigt der Bf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf.Stattgebung - Entziehung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Gehbehindertenausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, letzter Satz StVO 1960 entzogen und der Bf verpflichtet, den entzogenen Ausweis binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Der Bf begründete seinen Antrag damit, dass mit dem Vollzug für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da ihm die Verhängung entsprechender Strafen drohe und er bereits eine Strafverfügung wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung seines Gehbehindertenausweises erhalten habe. Insbesondere weist der Bf auf eine ständige Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (schubhafter Verlauf seiner Erkrankung) hin. Damit zeigt der Bf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009020078.A01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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