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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §29b Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Entziehung eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Gehbehindertenausweis gemäß § 29b Abs. 1 letzter Satz StVO 1960 entzogen und der Bf verpflichtet, den entzogenen Ausweis binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Der Bf begründete seinen Antrag damit, dass mit dem Vollzug für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da ihm die Verhängung entsprechender Strafen drohe und er bereits eine Strafverfügung wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung seines Gehbehindertenausweises erhalten habe. Insbesondere weist der Bf auf eine ständige Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (schubhafter Verlauf seiner Erkrankung) hin. Damit zeigt der Bf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf.Stattgebung - Entziehung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Gehbehindertenausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, letzter Satz StVO 1960 entzogen und der Bf verpflichtet, den entzogenen Ausweis binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Der Bf begründete seinen Antrag damit, dass mit dem Vollzug für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da ihm die Verhängung entsprechender Strafen drohe und er bereits eine Strafverfügung wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung seines Gehbehindertenausweises erhalten habe. Insbesondere weist der Bf auf eine ständige Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (schubhafter Verlauf seiner Erkrankung) hin. Damit zeigt der Bf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009020078.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010