RS Vwgh 2010/1/19 2009/05/0087

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §5;
BauO OÖ 1994 §6;
BauO OÖ 1994 §9 Abs3;
BauO OÖ 1994 §9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die für das Bauplatzbewilligungsverfahren maßgeblichen Abweisungsgründe der §§ 5 und 6 OÖ BauO 1994 sind auch im Verfahren gemäß § 9 OÖ BauO 1994 zu beachten (§ 9 Abs. 3 OÖ BauO 1994). Die einer Bewilligung eines Bauplatzes zu Grunde liegenden Bestimmungen der §§ 5 und 6 OÖ BauO 1994 sehen keine Parteistellung von Nachbarn vor. Den Nachbarn kommt im Geltungsbereich der OÖ BauO 1994 daher im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 13. November 2001, 2001/05/0276). Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 9 OÖ BauO 1994 anzuwendenden Bestimmungen des Bauplatzbewilligungsverfahrens ist aus denselben Gründen eine Parteistellung der Nachbarn auch in diesem Verfahren zu verneinen.Die für das Bauplatzbewilligungsverfahren maßgeblichen Abweisungsgründe der Paragraphen 5 und 6 OÖ BauO 1994 sind auch im Verfahren gemäß Paragraph 9, OÖ BauO 1994 zu beachten (Paragraph 9, Absatz 3, OÖ BauO 1994). Die einer Bewilligung eines Bauplatzes zu Grunde liegenden Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 OÖ BauO 1994 sehen keine Parteistellung von Nachbarn vor. Den Nachbarn kommt im Geltungsbereich der OÖ BauO 1994 daher im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 13. November 2001, 2001/05/0276). Im Hinblick auf die im Verfahren nach Paragraph 9, OÖ BauO 1994 anzuwendenden Bestimmungen des Bauplatzbewilligungsverfahrens ist aus denselben Gründen eine Parteistellung der Nachbarn auch in diesem Verfahren zu verneinen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050087.X01

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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