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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die für das Bauplatzbewilligungsverfahren maßgeblichen Abweisungsgründe der §§ 5 und 6 OÖ BauO 1994 sind auch im Verfahren gemäß § 9 OÖ BauO 1994 zu beachten (§ 9 Abs. 3 OÖ BauO 1994). Die einer Bewilligung eines Bauplatzes zu Grunde liegenden Bestimmungen der §§ 5 und 6 OÖ BauO 1994 sehen keine Parteistellung von Nachbarn vor. Den Nachbarn kommt im Geltungsbereich der OÖ BauO 1994 daher im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 13. November 2001, 2001/05/0276). Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 9 OÖ BauO 1994 anzuwendenden Bestimmungen des Bauplatzbewilligungsverfahrens ist aus denselben Gründen eine Parteistellung der Nachbarn auch in diesem Verfahren zu verneinen.Die für das Bauplatzbewilligungsverfahren maßgeblichen Abweisungsgründe der Paragraphen 5 und 6 OÖ BauO 1994 sind auch im Verfahren gemäß Paragraph 9, OÖ BauO 1994 zu beachten (Paragraph 9, Absatz 3, OÖ BauO 1994). Die einer Bewilligung eines Bauplatzes zu Grunde liegenden Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 OÖ BauO 1994 sehen keine Parteistellung von Nachbarn vor. Den Nachbarn kommt im Geltungsbereich der OÖ BauO 1994 daher im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 13. November 2001, 2001/05/0276). Im Hinblick auf die im Verfahren nach Paragraph 9, OÖ BauO 1994 anzuwendenden Bestimmungen des Bauplatzbewilligungsverfahrens ist aus denselben Gründen eine Parteistellung der Nachbarn auch in diesem Verfahren zu verneinen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050087.X01Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010