RS Vwgh 2010/1/19 2009/05/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2010
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z7;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Eigentümer des Baugrundstückes, der selbst keine Bauanzeige erstattet hat, kann - wie der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren - durch die Zurückweisung der Bauanzeige und die Untersagung der Bauausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht in dem geltend gemachten Recht (hier: auf Nichtuntersagung der beabsichtigten Errichtung der Kleinkraftanlage gemäß der Bauanzeige) verletzt sein (vgl. zur eingeschränkten Parteistellung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren das hg. E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0273).Der Eigentümer des Baugrundstückes, der selbst keine Bauanzeige erstattet hat, kann - wie der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren - durch die Zurückweisung der Bauanzeige und die Untersagung der Bauausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht in dem geltend gemachten Recht (hier: auf Nichtuntersagung der beabsichtigten Errichtung der Kleinkraftanlage gemäß der Bauanzeige) verletzt sein vergleiche zur eingeschränkten Parteistellung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren das hg. E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0273).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050079.X07

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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