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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Eigentümer des Baugrundstückes, der selbst keine Bauanzeige erstattet hat, kann - wie der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren - durch die Zurückweisung der Bauanzeige und die Untersagung der Bauausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht in dem geltend gemachten Recht (hier: auf Nichtuntersagung der beabsichtigten Errichtung der Kleinkraftanlage gemäß der Bauanzeige) verletzt sein (vgl. zur eingeschränkten Parteistellung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren das hg. E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0273).Der Eigentümer des Baugrundstückes, der selbst keine Bauanzeige erstattet hat, kann - wie der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren - durch die Zurückweisung der Bauanzeige und die Untersagung der Bauausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht in dem geltend gemachten Recht (hier: auf Nichtuntersagung der beabsichtigten Errichtung der Kleinkraftanlage gemäß der Bauanzeige) verletzt sein vergleiche zur eingeschränkten Parteistellung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren das hg. E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0273).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050079.X07Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012