RS Vwgh 2010/1/19 2009/05/0068

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund ist zu berücksichtigen, dass für einen Grenzüberbau, soweit er nur einen Teil des Bauwerkes auf fremdem Grund betrifft, die allgemeinen Regeln der §§ 415, 416 ABGB anzuwenden sind. Ist die in Anspruch genommene Grundfläche im Vergleich zum nicht überbauten Teil geringwertig, erwirbt aber selbst ein unredlicher Bauführer Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche. Auch die Mappengrenze eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks ist in diesem Fall richtig zu stellen (Hinweis E vom 10. September 2008, 2007/05/0206, m.w.N.).Bei Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund ist zu berücksichtigen, dass für einen Grenzüberbau, soweit er nur einen Teil des Bauwerkes auf fremdem Grund betrifft, die allgemeinen Regeln der Paragraphen 415, 416, ABGB anzuwenden sind. Ist die in Anspruch genommene Grundfläche im Vergleich zum nicht überbauten Teil geringwertig, erwirbt aber selbst ein unredlicher Bauführer Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche. Auch die Mappengrenze eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks ist in diesem Fall richtig zu stellen (Hinweis E vom 10. September 2008, 2007/05/0206, m.w.N.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050068.X05

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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