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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §415;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund ist zu berücksichtigen, dass für einen Grenzüberbau, soweit er nur einen Teil des Bauwerkes auf fremdem Grund betrifft, die allgemeinen Regeln der §§ 415, 416 ABGB anzuwenden sind. Ist die in Anspruch genommene Grundfläche im Vergleich zum nicht überbauten Teil geringwertig, erwirbt aber selbst ein unredlicher Bauführer Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche. Auch die Mappengrenze eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks ist in diesem Fall richtig zu stellen (Hinweis E vom 10. September 2008, 2007/05/0206, m.w.N.).Bei Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund ist zu berücksichtigen, dass für einen Grenzüberbau, soweit er nur einen Teil des Bauwerkes auf fremdem Grund betrifft, die allgemeinen Regeln der Paragraphen 415, 416, ABGB anzuwenden sind. Ist die in Anspruch genommene Grundfläche im Vergleich zum nicht überbauten Teil geringwertig, erwirbt aber selbst ein unredlicher Bauführer Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche. Auch die Mappengrenze eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks ist in diesem Fall richtig zu stellen (Hinweis E vom 10. September 2008, 2007/05/0206, m.w.N.).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050068.X05Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017