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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die gesetzlich geforderte Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 18 Abs. 2 Bgld BauG 1997 ist eine Bewilligungsvoraussetzung, deren Fehlen einen Versagungsgrund darstellt. Diese Zustimmung muss nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber vorhanden sein (Hinweis E vom 24. Februar 1976, 0900/75, VwSlg Nr. 8.995/A).Die gesetzlich geforderte Zustimmung des Grundeigentümers gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Bgld BauG 1997 ist eine Bewilligungsvoraussetzung, deren Fehlen einen Versagungsgrund darstellt. Diese Zustimmung muss nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber vorhanden sein (Hinweis E vom 24. Februar 1976, 0900/75, VwSlg Nr. 8.995/A).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050068.X03Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017