RS Vwgh 2010/1/19 2009/05/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2010
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die gesetzlich geforderte Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 18 Abs. 2 Bgld BauG 1997 ist eine Bewilligungsvoraussetzung, deren Fehlen einen Versagungsgrund darstellt. Diese Zustimmung muss nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber vorhanden sein (Hinweis E vom 24. Februar 1976, 0900/75, VwSlg Nr. 8.995/A).Die gesetzlich geforderte Zustimmung des Grundeigentümers gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Bgld BauG 1997 ist eine Bewilligungsvoraussetzung, deren Fehlen einen Versagungsgrund darstellt. Diese Zustimmung muss nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber vorhanden sein (Hinweis E vom 24. Februar 1976, 0900/75, VwSlg Nr. 8.995/A).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050068.X03

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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