RS Vwgh 2010/1/19 2009/05/0020

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der benachbarte Grundstückseigentümer muss gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 Nö BauO 1996 keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. (Hier: Gefährdung durch Eisabwurf von einem Rohrgittermast, Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0166, betreffend eine auch nicht im Betrieb befindliche Windkraftanlage. Eine Bewilligung des Rohrgittermastes wäre dann unbedenklich, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen, Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0283).Der benachbarte Grundstückseigentümer muss gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, Nö BauO 1996 keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. (Hier: Gefährdung durch Eisabwurf von einem Rohrgittermast, Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0166, betreffend eine auch nicht im Betrieb befindliche Windkraftanlage. Eine Bewilligung des Rohrgittermastes wäre dann unbedenklich, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen, Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0283).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050020.X03

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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