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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der benachbarte Grundstückseigentümer muss gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 Nö BauO 1996 keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. (Hier: Gefährdung durch Eisabwurf von einem Rohrgittermast, Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0166, betreffend eine auch nicht im Betrieb befindliche Windkraftanlage. Eine Bewilligung des Rohrgittermastes wäre dann unbedenklich, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen, Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0283).Der benachbarte Grundstückseigentümer muss gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, Nö BauO 1996 keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. (Hier: Gefährdung durch Eisabwurf von einem Rohrgittermast, Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0166, betreffend eine auch nicht im Betrieb befindliche Windkraftanlage. Eine Bewilligung des Rohrgittermastes wäre dann unbedenklich, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen, Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0283).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050020.X03Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010