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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0176 E 20. Februar 2007 RS 3 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht. Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in § 48 NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171).Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht. Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050020.X02Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010