RS Vwgh 2010/1/19 2008/05/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0136 E 11. Dezember 1990 RS 5 (hier: nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG ist die Frage der Rechtmäßigkeit des zu berichtigenden Bescheides ohne Belang; der Berichtigung ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides weder hinderlich, noch die Rechtswidrigkeit förderlich.Für die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist die Frage der Rechtmäßigkeit des zu berichtigenden Bescheides ohne Belang; der Berichtigung ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides weder hinderlich, noch die Rechtswidrigkeit förderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050195.X01

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten