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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0091 E 28. Juni 2005 VwSlg 16654 A/2005 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nicht relevant, ob der Bauwerber ident ist mit dem Antragsteller im Feststellungsverfahren, weil dem Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zukommt, als sich dieser seinem Inhalt nach - ungeachtet der Person des Bescheidadressaten - auf das Projekt bezieht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist. Die Identität könnte dann verneint werden, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.Für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist nicht relevant, ob der Bauwerber ident ist mit dem Antragsteller im Feststellungsverfahren, weil dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine dingliche Wirkung jedenfalls insofern zukommt, als sich dieser seinem Inhalt nach - ungeachtet der Person des Bescheidadressaten - auf das Projekt bezieht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist. Die Identität könnte dann verneint werden, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050162.X04Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010