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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0091 E 28. Juni 2005 VwSlg 16654 A/2005 RS 5 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der sich auf das eingereichte Bauprojekt bezieht, ist im Baubewilligungsverfahren keiner Überprüfung zu unterziehen. Nichts anderes ergibt sich aus der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö BauO, wonach der Nachbar nur Einwendungen erheben kann, die seinem Interesse dienen. Die Überprüfung eines derartigen Feststellungsbescheides kann schon deshalb nicht dem Interesse eines Nachbarn dienen, weil Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G keine Parteistellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0256, mwN).Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der sich auf das eingereichte Bauprojekt bezieht, ist im Baubewilligungsverfahren keiner Überprüfung zu unterziehen. Nichts anderes ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, Oö BauO, wonach der Nachbar nur Einwendungen erheben kann, die seinem Interesse dienen. Die Überprüfung eines derartigen Feststellungsbescheides kann schon deshalb nicht dem Interesse eines Nachbarn dienen, weil Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G keine Parteistellung zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0256, mwN).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050162.X03Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010