TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/29 91/12/0157

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Mai 1991, Zl. 209.563/14-2.1/91, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (Verwendungsgruppenzulage), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Heeresfeldzeuglager in Salzburg.

Mit Dienstrechtsmandat des Heeresmaterialamtes vom 17. Juli 1990 wurde für den Beschwerdeführer eine Verwendungsgruppenzulage mit Wirksamkeit vom 1. April 1989 im Ausmaß eines 1/2 Vorrückungsbetrages der Verwendungsgruppe P2 für seine höherwertige Verwendung als Facharbeiter & Partieführer bemessen.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Bemessung erhobene Vorstellung war im Ergebnis ebenso erfolglos, wie die daraufhin eingebrachte Berufung. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden vorerst die Berufung und die Feststellungen der Dienstbehörde erster Instanz über den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers wiedergegeben. Die Erwägungen der belangten Behörde schließen an die Zitierung der Rechtslage im wesentlichen wie folgt an:

Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei, könne mit Rücksicht darauf, daß auch für die Verwendungsgruppenzulage die Höchstgrenze für die Bemessung mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen sei, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen Verwendungsgruppenunterschiedes sichergestellt sei.

Das monatliche Gehalt ohne Zulage in der Verwendungsgruppe D betrage zum Zeitpunkt 1. April 1990 S 12.597. Leiste ein Beamter der Verwendungsgruppe D einen Dienst, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe C zuzuordnen sei und leiste er diesen Dienst überwiegend, so gebühre ihm eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe EINES Vorrückungsbetrages der Verwendungsgruppe D. Vergleichsweise betrage das monatliche Gehalt ohne Zulagen in der Verwendungsgruppe P3 wiederum zum Zeitpunkt 1. April 1990 ebenfalls S 12.597,--. Demnach sei klar ersichtlich, daß P3 bezugsmäßig der Verwendungsgruppe D gleichzusetzen sei. Leiste wiederum der Beamte der Verwendungsgruppe P3 einen Dienst, der der Verwendungsgruppe P1 (P1 sei mit der Verwendungsgruppe C bezugsmäßig zu vergleichen) zuzuordnen sei, und leiste er diesen Dienst ÜBERWIEGEND, so gebühre ihm eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Verwendungsgruppe P3. Daraus folge, daß die Verwendungsgruppe P2 gehaltsmäßig zwischen P1 und P3 liege. Demnach sei auch bezugsmäßig die Höherwertigkeit einer GANZEN Verwendungsgruppe nicht gegeben.

Der § 30a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 besage, daß die Verwendungsgruppenzulage mit halben oder ganzen Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen sei, der der Beamte angehöre.

Aus den vorstehenden Ausführungen - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - sei klar ersichtlich, daß eine Erhöhung der im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages bemessenen Verwendungsgruppenzulage auf einen ganzen Vorrückungsbetrag jener Verwendungsgruppenzulage eines Beamten der Verwendungsgruppe P3 oder D gleichkommen würde. Unbestritten sei jedoch, daß der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe P2 einen Dienst verrichte, der der Verwendungsgruppe P1 zuzuordnen sei. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer auch eine Verwendungsgruppenzulage im Ausmaß EINES HALBEN VORRÜCKUNGSBETRAGES der Verwendungsgruppe P2 Dienstklasse III.

Daß die Verwendungsgruppenzulage mit soviel Vorrückungsbeträgen zu bemessen sei, daß im Ergebnis eine völlige besoldungsrechtliche Gleichstellung mit den vergleichbaren Beamten jener höheren Verwendungsgruppe (P1) erfolge, der die zu verrichtenden Dienste zuzuordnen seien, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Es liege daher keine Willkür darin, daß bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von diesem Grundsatz ausgegangen worden sei. Weiters habe es die Behörde unterlassen können, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die höherwertige P1-Tätigkeit im erheblichen oder im überwiegenden Ausmaße verrichte, weil im Falle des überwiegenden Ausmaßes der höherwertigen Tätigkeit die Verwendungsgruppenzulage gleichfalls nur in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages zu bemessen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm einschließlich ihres Abs. 2, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, nach der Rechtsprechung gebühre die Verwendungsgruppenzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, wenn der Beamte tatsächlich überwiegend Leistungen erbringe, welche der nächsthöheren Verwendungsgruppe (im Verhältnis zu jener, nach welcher sich seine Bezüge bestimmten) entsprechen. Die belangte Behörde bestreite weder diesen Grundsatz noch daß im vorliegenden Fall ein Unterschied von einer Verwendungsgruppe zwischen der Verwendung und den tatsächlichen Leistungen bestehe. Sie argumentiere aber, die Verwendungsgruppe P3 sei der Verwendungsgruppe D, die Verwendungsgruppe P1 der Verwendungsgruppe C gleichzusetzen, woraus folge, daß die Verwendungsgruppe P2 gehaltsmäßig zwischen P1 und P3 liege, sodaß auch bezugsmäßig die Höherwertigkeit einer ganzen Verwendungsgruppe nicht gegeben sei.

Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde sei nach Ansicht des Beschwerdeführers im wesentlichen deshalb verfehlt, weil davon auszugehen sei, daß der Gesetzgeber im P-Schema eine besonders genaue Annäherungen an den leistungsgerechten Lohn angestrebt habe und weil nach diesem Gesichtspunkt auch eine Verwendungszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages im vorliegenden Fall unbestritten noch nicht zu einer Überzahlung für die qualitative Mehrleistung führe. Es gäbe daher keinen Grund dafür, die Regelung nicht so zu nehmen, wie sie sei. Gemäß dem Gesetzeswortlaut und Gesetzessystem seien P5 bis P1 vollwertige Verwendungsgruppen, sodaß für sie zu gelten habe, was auch sonst für Verwendungsgruppen gelte. Diese stellten generell eine Abgrenzung höherer Ordnung als die Dienstklassen dar. Auch die P-Verwendungsgruppen seien daher nicht den Dienstklassen gleichzuhalten, was geschehen würde, wenn man für einen Verwendungsgruppenunterschied nur einen halben Vorrückungsbetrag annehme. Das sei gemäß § 30a Abs. 2 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 das Mindestmaß, mit dem die Verwendungsgruppenzulage zu bemessen sei. Dem entsprechend sei es auch nur für den Mindestfall eines gemäß dieser Norm relevanten anspruchsbegründenden Unterschiedes zwischen Einstufung und Verwendung vorzusehen und dieser Mindestunterschied sei der Unterschied im Ausmaß einer Dienstklasse und nicht im Ausmaß einer Verwendungsgruppe. Die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Verwendungsgruppenzulage wäre daher - jedenfalls wenn auch noch zusätzlich entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt und festgestellt worden wäre, daß er gänzlich oder jedenfalls weit überwiegend die höherwertigeren Leistungen der Verwendungsgruppe P1 erbringe - mit einem Vorrückungsbetrag zu bemessen gewesen.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten

eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in

erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren

Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Die Verwendungszulage ist

nach Abs. 2 der genannten Bestimmung mit Vorrückungsbeträgen

oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und

Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie

darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei

Vorrückungsbeträge ... nicht übersteigen. ... Innerhalb dieser

Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach

der Höherwertigkeit der Leistung, ... zu bemessen. ....

Die Verwendungsgruppenzulage gebührt dem Beamten, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Dies bedeutet, daß zwischen den dauernd in erheblichem Ausmaß verrichteten Diensten und der dienstrechtlichen Stellung des Beamten ein Unterschied von mindestens einer vollen Verwendungsgruppe bestehen muß (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1981, Zl. 3312/80, Slg. N.F. 10.387/A).

Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist (- das bedeutet, daß die Dienstleistung ÜBERWIEGEND der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sein muß - vgl. diesbezüglich beispielsweise Erkenntnis vom 20. September 1978, Zl. 2973/76), kann mit Rücksicht darauf, daß für die Verwendungsgruppenzulage die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen ist, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen Verwendungsgruppenunterschiedes sichergestellt ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 6. Mai 1976, Zl. 1133/75, Slg. N.F. 9.050/A).

Im Zusammenhang mit der Beschwerde eines Beamten der Verwendungsgruppe W3, der W2-Wertigkeit seiner Dienstleistung behauptete, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1978, Zl. 2233/76, im wesentlichen aus, die Dienstbehörde habe mit Recht festgestellt, daß die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit für den Aufgabenbereich eines Sicherheitswachebeamten nicht typisch sei und dem Tätigkeitsbild nach eher dem Aufgabenbereich eines Beamten der allgemeinen Verwaltung entspreche. In Fällen dieser Art sei von einem Beamten der Verwendungsgruppe W3 im Hinblick auf die ihm zukommende, einschließlich der Zulagen etwa der Verwendungsgruppe C der Beamten der allgemeinen Verwaltung entsprechende Besoldung Leistungen bis einschließlich solchen zu erwarten, die etwa der Verwendungsgruppe C entsprächen. Eine Verwendungsgruppenzulage gebühre demnach einem Beamten der Verwendungsgruppe W3, der eine mit der Tätigkeit der Beamten der allgemeinen Verwaltung vergleichbare Tätigkeit ausübe, nur dann, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die mindestens der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1978, Zl. 1032/77, Slg. N.F. Nr. 9673/A).

Eine Verringerung der Höhe der Verwendungsgruppenzulage, die bei Erbringung einer Dienstleistung, die überwiegend der nächsthöheren Verwendungsgruppe grundsätzlich derselben Besoldungsgruppe im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Verwendungsgruppe und der Dienstklasse des Beamten, der er angehört, zu bemessen ist, tritt auch dann ein, wenn der Beamte in seiner Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch bei seiner Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe nicht mehr betragen würde; diesfalls ist die Verwendungsgruppenzulage mit dem Mindestmaß von einem halben Vorrückungsbetrag zu bemessen (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0148).

Die belangte Behörde legte ihrer Bemessung einen Vergleich der Verwendungsgruppen der Beamten der handwerklichen Verwendung mit jenen der allgemeinen Verwaltung zugrunde und gelangte zu dem Ergebnis, daß die besoldungsrechtlichen Ansätze von P3 der Verwendungsgruppe D und von P1 der Verwendungsgruppe C entsprächen. Daraus, daß ein Beamter der Verwendungsgruppe D, wenn er überwiegend C-wertige Dienste erbringe, nur Anspruch auf einen Vorrückungsbetrag als Verwendungsgruppenzulage habe und besoldungsmäßig die Verwendungsgruppe P2 zwischen den Gehaltsansätzen von C und D eingeordnet ist, folgert die Behörde, daß im Beschwerdefall lediglich ein Anspruch auf einen halben Vorrückungsbetrag als Verwendungsgruppenzulage bestehe.

In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vom System her ein ähnlicher Vergleich zwischen den Verwendungsgruppen der Besoldungsgruppe "Wachebeamte" im Verhältnis zu den Beamten der "allgemeinen Verwaltung" gezogen worden (vgl. die vorher genannten Erkenntnisse vom 15. Februar 1972 und vom 25. Oktober 1978). Voraussetzung für diesen Vergleich war aber in den damaligen Beschwerdefällen, daß die Beschwerdeführer tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt haben, die ihrer Art nach dem Aufgabenbereich eines Beamten der "allgemeinen Verwaltung entsprochen hat. Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt; dafür gibt es auch sonst keine Anzeichen.

Unbestritten ist aber, daß der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe P2 einen Dienst verrichtet, der dem in seinem Schema nächsthöheren Verwendungsgruppe P1 zuzuordnen ist. Im Sinne der vorher genannten Rechtsprechung besteht also zwischen dem dauernd verrichteten Dienst des Beschwerdeführers und seiner dienstrechtlichen Stellung ein Unterschied von einer vollen Verwendungsgruppe. Da er auch bei Überstellung nach P1 eine deutlich höhere besoldungsrechtliche Besserstellung erfahren würde, als die Zuerkennung der Verwendungsgruppenzulage für ihn bewirkt, wäre der Verwendungsgruppenunterschied - die überwiegende Zuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zur höheren Verwendungsgruppe P1 vorausgesetzt (- diesbezüglich mangelt es wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt an entsprechenden Feststellungen -) - auch diesfalls mit einem vollen Vorrückungsbetrag gemäß § 30a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen gewesen.

Da die belangte Behörde mit dem von ihr angestellten Vergleich in der Frage der Bemessung der Verwendungsgruppenzulage von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120157.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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