Index
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es steht dem Verordnungsgeber frei, im Rahmen der Erlassung eines Planes (hier: Bebauungsrichtlinie) auch die zukünftige Gestaltung des Gebietes in etwas vom Bestand abweichender Weise festzusetzen, sofern dadurch nicht gesetzliche Bestimmungen oder Vorgaben der Verfassung verletzt würden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050071.X02Im RIS seit
16.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010